Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe anmelden, wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen feststellt, daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit gegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in der nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand eine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu erwarten ist.
(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 31)
Rückverweise
SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 19 Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
…des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Weiters ist im Falle des § 31c ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart…
§ 22 Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
… 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31c ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen; e) die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1; f…