BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge7. ABSCHNITT Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches§ 32

§ 32Beendigung des Schulbesuches

In Kraft seit 01. November 2022
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