(1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) Widerspruch eingebracht wird, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit „Nicht genügend” bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde beizuwohnen hat, zuzulassen.
(4) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 61 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Rückverweise
SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 65a Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen
…Eignungsprüfungen (§§ 8 bis 10), 3. Leistungsfeststellungen (§ 21), 4. Kolloquien (§ 23, § 27 Abs. 2, § 62 Abs. 3), 5. Modulprüfungen (§ 23a), 6. Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (§§ 33 bis…
§ 61 Verfahren
…zu nehmen. (3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 62 Abs. 1) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden. (4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten: 1. Bezeichnung und Standort der Schule…
§ 63 Entscheidungspflicht
…soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen. (4) In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde über einen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen. (5…