BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge6. ABSCHNITT Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen§ 30

§ 30Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

In Kraft seit 15. Februar 2012
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