BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge6. ABSCHNITT Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen§ 27

§ 27Erfolgreicher Abschluss

In Kraft seit 01. September 2016
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