(1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
(2) Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3) Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.
(5) Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.
(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 2) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
(9) Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.
Rückverweise
SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 23 Kolloquien
(1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen. (2) Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall e…
§ 23a Modulprüfungen
…der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden. Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. § 23 Abs. 3 bis 6, 8 und 9 finden Anwendung. Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.…
§ 65a Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen
…§ 5 Abs. 3), 2. Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 8 bis 10), 3. Leistungsfeststellungen (§ 21), 4. Kolloquien (§ 23, § 27 Abs. 2, § 62 Abs. 3), 5. Modulprüfungen (§ 23a), 6. Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und…
Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
§ 2 Aufbewahrungsfristen
…zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im § 1 genannten Schulen aufzubewahren: 1. Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums, 2. Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs…