(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere
1. den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,
2. eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,
3. den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,
4. die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern,
5. jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und
6. den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.
(4) Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden der Sozialphase daraus Nutzen ziehen können.
Rückverweise
SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 18 Unterrichts- und Bildungsarbeit
(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten. (2) I…
§ 53 Schulleitung, Schulcluster-Leitung
…Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Schulgemeinschaft. (3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Studierenden regelmäßig zu überzeugen. (4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und…
§ 43 Pflichten der Studierenden
…Mitarbeit und ihre Einordnung in die Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 18) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen. (2) Abs. 1 bezieht sich…
§ 47 Lehrer
…1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18). (2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB…