(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde, außer in dem Fall, in dem Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes) verpflichtet sind. Die gemäß § 14 Abs. 6 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, für die Einrichtung der Sommerschule notwendige Zustimmung des Schulerhalters bleibt davon unberührt. Die Schulbehörde hat dem Bundesminister für Bildung
1. die Gruppenplanung mit Ende des Unterrichtsjahres und
2. die tatsächliche Gruppendurchschnittsgröße nach Durchführung der Sommerschule
zur Kenntnis zu bringen. Zur Sicherstellung der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes) hat die Schulbehörde die dafür vorgesehenen Schulstandorte bis zum 31. Jänner jedes Jahres mit Verordnung festzulegen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes sowie gemäß § 78 in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.
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