Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
2. das Schuljahr bzw. Semester;
3. die Schulstufe;
4. die Klasse bzw. den Jahrgang, Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen;
5. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
6. die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);
7. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
8. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
9. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
10. Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
11. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
11a. die Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;
12. Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
13. die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
14. Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.
Rückverweise
BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 18 Bundesstatistik zum Bildungswesen
…gemäß § 2 Z 2 bis zur Ausstattung mit bPK, e) das bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1, f) das bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1, g) das Geburtsdatum…
§ 22 Inkrafttreten
… 19 Abs. 2 Z 1 und Z 3 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; 2. § 5 Abs. 1 Z 19 hinsichtlich der Wendung „die Teilnahme an der Sommerschule“, der Schlussteil des § 18 Abs. 1, Anlage 1 Z 11a und Anlage 5 Z 28a treten mit…
§ 5 Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
…Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und 20. andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2 . (2) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG…
§ 4 Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
…1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind 1. die jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter hinsichtlich a) der Rechtmäßigkeit der…