Anl. 1 — BilDokG 2020
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
2. das Schuljahr bzw. Semester;
3. die Schulstufe;
4. die Klasse bzw. den Jahrgang, Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen;
5. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
6. die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);
7. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
8. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
9. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
10. Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
11. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
11a. die Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;
12. Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
13. die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
14. Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.
Anl. 1 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Anl. 1 Bildungsdokumentationsgesetz 2020
…Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Z 19 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch: Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere…
§ 22 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft: 1. § 16, § 17 und § 18 Abs. 1 bis 5 sowie die…
§ 5 Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
…2. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler § 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des…
§ 4 Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
…1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind 1. die jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter hinsichtlich a) der Rechtmäßigkeit der…
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