(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.
§ 61 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 61 § 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.
…das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden. (Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998) d) Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt…
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