BundesrechtBundesgesetzeSchulorganisationsgesetzII. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.TEIL B. Berufsbildende Schulen.Abschnitt II. Berufsbildende mittlere Schulen.§ 59

§ 59§ 59. Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie gewerbliche und technische Lehrgänge und Kurse.

In Kraft seit 01. September 2012
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