SchOG
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.
§ 5 § 5. Schulgeldfreiheit.
(1) Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
2.Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß § 8 lit. j sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
(3) Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.
Schulpflichtgesetz 1985
§ 11
… 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. (2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer…
§ 8c SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 8c Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung
…§ 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, 2. den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 FHStG, 3. den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, 4. den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben…
§ 7 Schulversuche
…in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung ( Abs. 9 ) der Regierungsvorlage beizulegen. (5) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung…
§ 133 Vollziehung
…des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut: 1. hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, (Anm.: Z…
§ 128b Sonstige Drittmittel
…128b. Andere als durch Schulraumüberlassung ( § 128a ) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen ( § 5 Abs. 2 Z 2 ) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des §…
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