SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL A. Allgemeinbildende Schulen.
Abschnitt II. Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 37 § 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann,
4. das Werkschulheim.
(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2014)
(5) Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
(6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.
§ 36 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 36 Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
…§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen ( § 37 ) – kommen in Betracht: 1. mit Unter- und Oberstufe: a) das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten, b) das Realgymnasium…
§ 35 § 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen
…vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen. (4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem…
§ 40 Aufnahmsvoraussetzungen
…des Oberstufenrealgymnasiums. (6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für…
§ 39 § 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
…grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule ( § 34 Abs. 1 ) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen. (4) Die Lehrpläne der Sonderformen ( § 37 ) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten…
Zeugnisformularverordnung
§ 2
…gemäß § 21f des Schulorganisationsgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung geführt wird, oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, die als Sonderform gemäß § 37 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes , unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung geführt wird, sind die in Abs. 1 genannten Formulare mit Ausnahme der Angaben zur Schulbezeichnung und Schulart (Schulform…
§ 6 Zeugnisse über abschließende Prüfungen
…vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen); 4a. an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes für den Pflichtgegenstand „Englisch“: „Der Pflichtgegenstand „Englisch“ wurde auf dem Niveau einer Unterrichtssprache geführt, das auf der letzten Schulstufe jedenfalls…
Rückverweise