SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL A. Allgemeinbildende Schulen.
Abschnitt II. Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 34 § 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.
§ 39 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 39 § 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
…allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule ( § 34 Abs. 1 ) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen. (4) Die Lehrpläne der Sonderformen ( § 37 ) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen…
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