§ 130e Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
SchOG
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 130e Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027
Rückverweise
Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (§ 8h Abs. 3a) für das Schuljahr 2026/2027 der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen.
§ 130e SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 130e Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027
…§ 130e. Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen ( § 8h Abs. 3a ) für das Schuljahr…