(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind
1. nur mit der Grundschule oder
2. mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
(2) Die Grundschule ist
1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
zu führen.
(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbständige Volksschulen oder
2. als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.
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