§ 90 Geltungsbereich
In Kraft seit 07. August 2013
Up-to-date
(1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
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