SchFG
Gliederung
(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1. Personenbeförderung im Linienverkehr;
2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
3.Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;
4. Remork;
5. Fährverkehr;
6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
§ 3 K-MBAG · K-MBAG · Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG
§ 3 § 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht
…Sportverein ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes ausschließlich für die Betreuung der Sportausübung und für Rettungseinsätze verwendet werden, 5. die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes , BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden, 6. die auf Grund einer Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a des Schifffahrtsgesetzes , BGBl. I Nr…
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