(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1. Personenbeförderung im Linienverkehr;
2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
3. Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;
4. Remork;
5. Fährverkehr;
6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 77 Arten der Konzession
(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden: 1. Personenbeförderung im Linienverkehr; 2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr; 3. Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1; 4. Remork; 5. Fährverkehr;…
§ 89 Übergangsbestimmung
…Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 ausüben, dürfen dies auch weiterhin. Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I…
§ 83 Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen
…Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen. (4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an…
§ 86 Behörden und ihre Zuständigkeit
…1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind 1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der…