(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:
1. Benützungsbefugnisse (§ 62);
2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);
3. Mitbenützungsrecht (§ 64);
4. Enteignung (§ 65).
(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schifffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.
(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schifffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 61 Allgemeines
(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind: 1. Benützungsbefugnisse (§ 62); 2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63); 3. Mitbenützungsrecht (§ 64); 4. Enteignung (§ 65). (2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinha…
§ 163 Vollziehung
…heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem…
§ 49 Erteilung der Bewilligung
…2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden. (4) Erfordernisse der Schifffahrt sind: 1. die Sicherheit der Schifffahrt; 2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt…