§ 48a Reife von Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187
In Kraft seit 24. Juli 2025
Up-to-date
Bei Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber bzw. die Projektwerberin diese Mängel nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat.
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