Raschere Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)
ANHANG
Vorwort/Präambel
(1) Diese Richtlinie gilt für Genehmigungsverfahren, die erforderlich sind für die Genehmigung der Durchführung von
a) Vorhaben, die Teil von vorermittelten Abschnitten des Kernnetzes gemäß der Liste im Anhang sind;
b) sonstigen Vorhaben in den gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermittelten Kernnetzkorridoren mit Gesamtkosten von mehr als 300000000 EUR,
mit Ausnahme von Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation im Sinne der Artikel 31 und 33 jener Verordnung zusammenhängen.
Diese Richtlinie gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen grenzüberschreitender Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf andere Vorhaben zu dem Kern- und dem Gesamtnetz anzuwenden, einschließlich der in Absatz 1 genannten Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation zusammenhängen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung mit.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Genehmigungsentscheidung“ bezeichnet die nach nationalem Recht und nationalem Verwaltungsrecht von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme von Stellen, die für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zuständig sind — gleichzeitig oder nacheinander getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen — auch verwaltungsrechtlicher Natur — mit der Feststellung darüber, ob ein Vorhabenträger berechtigt ist, das Vorhaben auf dem betreffenden geografisch abgegrenzten Gebiet durchzuführen, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.
2. „Genehmigungsverfahren“ bezeichnet jedes Verfahren, das im Zusammenhang mit einem einzelnen Vorhaben, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, durchgeführt werden muss, um die Genehmigungsentscheidung zu erhalten, die von der Behörde oder von mehreren Behörden eines Mitgliedstaats nach Unions- oder nationalem Recht verlangt wird, mit Ausnahme der Flächennutzungs- und Bauleitplanung, der Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags sowie der Schritte, die auf strategischer Ebene unternommen wurden und sich nicht auf ein bestimmtes Vorhaben beziehen, wie strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, Planung des öffentlichen Haushalts oder einzelstaatliche oder regionale Verkehrspläne.
3. „Vorhaben“ bezeichnet einen Entwurf für den Bau, die Anpassung oder die Änderung eines festgelegten Abschnitts der Verkehrsinfrastruktur, der bzw. die auf die Verbesserung der Kapazität, Sicherheit und Effizienz dieser Infrastruktur abzielt und für dessen bzw. deren Durchführung eine Genehmigungsentscheidung erforderlich ist.
4. „Grenzüberschreitendes Vorhaben“ bezeichnet ein Vorhaben, das einen grenzüberschreitenden Abschnitt zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten umfasst.
5. „Vorhabenträger“ bezeichnet die Person, die eine Genehmigung für die Durchführung eines Vorhabens beantragt, oder die Behörde, die ein Vorhaben anstößt.
6. „Benannte Behörde“ bezeichnet die Behörde, die die Anlaufstelle für den Vorhabenträger ist und die effiziente und strukturierte Durchführung der Genehmigungsverfahren gemäß dieser Richtlinie erleichtert.
7. „Gemeinsame Behörde“ bezeichnet eine Behörde, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten einvernehmlich eingerichtet wurde, um die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorhaben zu erleichtern, einschließlich gemeinsame Behörden, die von benannten Behörden eingerichtet wurden, die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, gemeinsame Behörden einzurichten.
(1) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sicherzustellen, dass alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden einschließlich der benannten Behörde — mit Ausnahme von Gerichten — den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorhaben Vorrang einräumen.
(2) Sofern nach nationalem Recht besondere Genehmigungsverfahren für vorrangige Vorhaben bestehen, gewährleisten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ziele, Anforderungen und Fristen dieser Richtlinie, dass die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorhaben nach diesen Verfahren bearbeitet werden. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für eine begrenzte Anzahl von Vorhaben besondere Genehmigungsverfahren zu erproben, um ihre mögliche Ausweitung auf andere Vorhaben zu bewerten, wobei sie nicht verpflichtet sind, diese Verfahren auch auf Vorhaben im Anwendungsbereich dieser Richtlinie anzuwenden.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet etwaiger Haushaltsbeschlüsse.
(1) Bis zum 10. August 2023 benennt jeder Mitgliedstaat auf der geeigneten Verwaltungsebene die Behörden, die als benannte Behörde tätig werden sollen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann je nach Vorhaben oder Kategorie von Vorhaben, Verkehrsträger oder geografisch abgegrenztem Gebiet gegebenenfalls unterschiedliche Behörden als benannte Behörde benennen. In diesem Fall stellt der Mitgliedstaat sicher, dass es nur eine benannte Behörde für ein bestimmtes Vorhaben und ein bestimmtes Genehmigungsverfahren gibt.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Vorhabenträgern leicht zugängliche Informationen über die Identität der benannten Behörde für ein bestimmtes Vorhaben zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitgliedstaaten können der benannten Behörde die Befugnis zum Erlass der Genehmigungsentscheidung übertragen.
Ist die benannte Behörde nach Unterabsatz 1 zum Erlass der Genehmigungsentscheidung befugt, so überprüft sie, ob alle für den Erlass der Genehmigungsentscheidung erforderlichen Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen eingeholt wurden, und teilt dem Vorhabenträger die Genehmigungsentscheidung mit.
(5) Ist die benannte Behörde nicht zum Erlass der Genehmigungsentscheidung befugt, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Vorhabenträger der Erlass der Genehmigungsentscheidung mitgeteilt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten können der benannten Behörde die Befugnis erteilen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 und unbeschadet der in jenem Absatz genannten Frist von vier Jahren vorläufige Fristen für die unterschiedlichen Zwischenschritte des Genehmigungsverfahrens festzulegen.
(7) Die benannte Behörde
a) ist in dem Verfahren, das für ein bestimmtes Vorhaben zu einer Genehmigungsentscheidung führt, die Anlaufstelle für Informationen für den Vorhabenträger und für andere an dem Verfahren beteiligte einschlägige Behörden;
b) stellt dem Vorhabenträger — wenn sie nach nationalen Recht hierzu verpflichtet ist — die in Artikel 6 Absatz 4 genannte ausführliche Antragsübersicht bereit, einschließlich Informationen zu den vorläufigen Fristen für die Genehmigungsverfahren im Einklang mit der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Frist von vier Jahren;
c) überwacht den Zeitrahmen des Genehmigungsverfahrens und dokumentiert insbesondere jegliche Verlängerung der Frist gemäß Artikel 5 Absatz 4;
d) gibt dem Vorhabenträger — sofern von ihm beantragt — Orientierungshilfe bezüglich der Vorlage sämtlicher einschlägiger Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die für die Genehmigungsentscheidung eingeholt und vorgelegt werden müssen.
Die benannte Behörde kann dem Vorhabenträger auch bei der Klärung der Frage Orientierungshilfe leisten, welche zusätzlichen Informationen und/oder Unterlagen vorgelegt werden sollten, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Anzeige abgelehnt wurde.
(8) Absatz 7 lässt die Zuständigkeit anderer an dem Genehmigungsverfahren beteiligter Behörden sowie die dem Vorhabenträger gegebene Möglichkeit unberührt, sich für die besonderen Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die Teil der Genehmigungsentscheidung sind, an die einzelnen Behörden zu wenden.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen ein Genehmigungsverfahren vor, einschließlich der Fristen im Rahmen dieses Verfahrens, die ab Beginn des Genehmigungsverfahrens vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Unter Beachtung des Unionsrechts und des nationalen Rechts können die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen ergreifen, um den verfügbaren Zeitraum in verschiedene Phasen zu untergliedern.
(2) Der in Absatz 1 genannte Vierjahreszeitraum berührt nicht die aus Völkerrecht und Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen und erstreckt sich nicht auf die Zeiträume, die für die Durchführung von verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe vor Gericht erforderlich sind, sowie alle Zeiträume, die erforderlich sind, um daraus resultierende Entscheidungen oder Rechtsbehelfe umzusetzen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Vierjahreszeitraum berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats festzulegen, dass das Genehmigungsverfahren durch den Erlass eines besonderen nationalen Gesetzgebungsakts abgeschlossen werden muss; in diesem Fall darf das Verfahren für den Erlass jenes Gesetzgebungsakts abweichend von Absatz 1 einen Zeitraum von vier Jahren überschreiten, sofern die vorbereitenden Arbeiten, auf deren Grundlage der nationale Gesetzgebungsakt erlassen wird, innerhalb jenes Zeitraums beendet werden. Die vorbereitenden Arbeiten gelten als beendet, wenn der jeweilige nationale Gesetzgebungsakt dem nationalen Parlament vorgelegt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in hinreichend begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung des in Absatz 1 genannten Vierjahreszeitraums gewährt werden kann. Die Dauer der Verlängerung wird von Fall zu Fall bestimmt, hinreichend begründet und dient ausschließlich dazu, das Genehmigungsverfahren abzuschließen und die Genehmigungsentscheidung zu erlassen. Wurde eine solche Verlängerung gewährt, so ist der Vorhabenträger über die Gründe für die Gewährung zu unterrichten. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn der in Absatz 1 genannte Vierjahreszeitraum nach einer Verlängerung gemäß Absatz 4 nicht eingehalten wurde und die Verzögerung auf den Vorhabenträger zurückzuführen ist.
(1) Der Vorhabenträger zeigt der benannten Behörde oder gegebenenfalls der gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingerichteten gemeinsamen Behörde das Vorhaben an. Die Anzeige des Vorhabens durch den Vorhabenträger stellt den Beginn des Genehmigungsverfahrens dar.
(2) Um die Beurteilung der Reife des Vorhabens zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten die für die Anzeige eines Vorhabens erforderliche Informationstiefe und die entsprechenden Unterlagen festlegen, die der Vorhabenträger bei der Anzeige eines Vorhabens vorzulegen hat. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so wird die Anzeige spätestens vier Monate nach dem Eingang der Anzeige durch eine hinreichend begründete Entscheidung abgelehnt.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorhabenträger als Anleitung für die Anzeige von Vorhaben allgemeine Informationen erhalten, die gegebenenfalls verkehrsträgerspezifisch angepasst werden und Information über die Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sein können, enthalten.
Diese Informationen enthalten für jede Genehmigung, jeden Beschluss oder jede Stellungnahme Folgendes:
a) allgemeine Informationen über den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;
b) geltende Fristen oder — falls keine Fristen gesetzt wurden — vorläufige Fristen und
c) die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die üblicherweise an den mit den verschiedenen Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen verknüpften Konsultationen beteiligt sind.
Diese Informationen haben für alle relevanten Vorhabenträger leicht zugänglich zu sein, insbesondere über elektronische oder physische Informationsportale.
(4) Zur Erleichterung einer erfolgreichen Anzeige können die Mitgliedstaaten die benannte Behörde verpflichten, auf Ersuchen des Vorhabenträgers eine ausführliche Antragsübersicht zu erstellen, die die folgenden, auf das einzelne Vorhaben angepassten Informationen umfasst:
a) die einzelnen Phasen des Verfahrens und geltende Fristen oder — falls keine Fristen gesetzt wurden — vorläufige Fristen;
b) den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;
c) eine Liste der Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die der Vorhabenträger gemäß Unionsrecht und nationalem Recht im Verlauf des Genehmigungsverfahrens einholen muss;
d) die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die im Hinblick auf die jeweiligen Verpflichtungen, auch in der förmlichen Phase der öffentlichen Konsultation, zu beteiligen sind.
(5) Die ausführliche Antragsübersicht behält während des Genehmigungsverfahrens ihre Gültigkeit. Jede Änderung an der ausführlichen Antragsübersicht ist hinreichend zu begründen.
(6) Die benannte Behörde kann dem Vorhabenträger auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen, die die in Absatz 4 genannten Elemente ergänzen.
(7) Hat der Vorhabenträger die vollständigen Antragsunterlagen für das Vorhaben eingereicht, so wird die Genehmigungsentscheidung innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Frist getroffen.
(8) Am Genehmigungsverfahren beteiligte Behörden teilen der benannten Behörde mit, dass die erforderlichen Genehmigungen, Entscheidungen, Stellungnahmen oder Genehmigungsentscheidungen erteilt, erlassen bzw. abgegeben wurden.
(1) Bei Vorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Behörden dieser Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ihre Zeitpläne zu koordinieren und einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren zu vereinbaren.
(2) Für grenzüberschreitende Vorhaben kann eine gemeinsame Behörde eingerichtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 benannten Europäischen Koordinatoren Informationen über die Genehmigungsverfahren erhalten und dass die Europäischen Koordinatoren die Kontakte zwischen den benannten Behörden im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, erleichtern können.
(4) Wird die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten, so unterrichten die Mitgliedstaaten die betreffenden Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen hin über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben oder ergreifen wollen, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen.
(1) Werden bei einem grenzüberschreitenden Vorhaben die Vergabeverfahren von einer gemeinsamen Stelle durchgeführt, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemeinsame Stelle das nationale Recht eines Mitgliedstaats anwendet; abweichend von den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU bestimmt sich dieses Recht gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU, sofern zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung muss in jedem Fall die Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats auf die von einer gemeinsamen Stelle durchgeführten Vergabeverfahren vorsehen.
(2) Wird die Vergabe öffentlicher Aufträge von einer Zweigstelle einer gemeinsamen Stelle durchgeführt, so ergreifen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle das nationale Recht eines der Mitgliedstaaten anwendet. Diesbezüglich können die betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zweigstelle das auf die gemeinsame Stelle anwendbare nationale Recht anzuwenden hat.
(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Vorhaben, deren Genehmigungsverfahren vor dem 10. August 2023 begonnen wurde.
(2) Artikel 8 gilt nur für solche Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb nach dem 10. August 2023 ergangen ist oder — falls kein Aufruf zum Wettbewerb vorgesehen ist — bei denen der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle das Vergabeverfahren nach diesem Datum eingeleitet hat.
(3) Artikel 8 gilt nicht für eine gemeinsame Stelle, die vor dem 9. August 2021 eingerichtet wurde, wenn die Vergabeverfahren dieser Stelle weiterhin unter das zu diesem Zeitpunkt für ihre Vergabeverfahren geltende Recht fallen.
(1) Erstmals bis zum 10. Februar 2027 und danach in regelmäßigen Abständen erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Richtlinie und über ihre Ergebnisse Bericht.
(2) Dem Bericht werden die Informationen zugrunde gelegt, die von den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre und erstmals bis zum 10. August 2026 in Bezug auf Folgendes vorzulegen sind: die Zahl der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Genehmigungsverfahren, die durchschnittliche Dauer der Genehmigungsverfahren, die Zahl der Genehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie die Einrichtung gemeinsamer Behörden im Berichtszeitraum.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. August 2023 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Vorermittelte Abschnitte grenzüberschreitender Verbindungen und fehlender Verbindungen in den Kernnetzkorridoren [in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannt]
| Kernnetzkorridor „Atlantik“ | ||
| Grenzüberschreitende Verbindungen | Évora–Mérida | Eisenbahn |
| Vitoria-Gasteiz–San Sebastián–Bayonne–Bordeaux | ||
| Aveiro–Salamanca | ||
| Duero (Fluss) (Via Navegável do Douro) | Binnenwasserstraßen | |
| Fehlende Verbindungen | Interoperable Strecken auf der Iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen | Eisenbahn |
| Kernnetzkorridor „Ostsee–Adria“ | ||
| Grenzüberschreitende Verbindungen | Katowice/Opole–Ostrava–BrnoKatowice–ŽilinaBratislava–WienGraz–MariborVenezia–Trieste–Divača–Ljubljana | Eisenbahn |
| Katowice–ŽilinaBrno–Wien | Straße | |
| Fehlende Verbindungen | Gloggnitz–Mürzzuschlag: Semmering-BasistunnelGraz–Klagenfurt: Koralm-Bahnstrecke und -tunnelKoper–Divača | Eisenbahn |
| Kernnetzkorridor „Mittelmeer“ | ||
| Grenzüberschreitende Verbindungen | Barcelona–Perpignan | Eisenbahn |
| Lyon–Torino: Basistunnel und Anschlussstrecken | ||
| Nice–Ventimiglia | ||
| Venezia–Trieste–Divača–Ljubljana | ||
| Ljubljana–Zagreb | ||
| Zagreb–Budapest | ||
| Budapest–Miskolc–Grenze UA | ||
| Lendava–Letenye | Straße | |
| Vásárosnamény–Grenze UA | ||
| Fehlende Verbindungen | Almería–Murcia | Eisenbahn |
| Interoperable Strecken auf der Iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen | ||
| Perpignan–Montpellier | ||
| Koper–Divača | ||
| Rijeka–Zagreb | ||
| Milano–Cremona–Mantova–Porto Levante/Venezia–Ravenna/Trieste | Binnenwasserstraßen | |
| Kernnetzkorridor „Nordsee–Ostsee“ | ||
| Grenzüberschreitende Verbindungen | Tallinn–Rīga–Kaunas–Warszawa: neue bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperable Rail-Baltica-Strecke | Eisenbahn |
| Świnoujście/Szczecin–Berlin | Eisenbahn und Binnenwasserstraßen | |
| Via-Baltica-Korridor EE–LV–LT–PL | Straße | |
| Fehlende Verbindungen | Kaunas–Vilnius: Teil der neuen bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperablen Rail-Baltica-Strecke | Eisenbahn |
| Warszawa/Idzikowice–Poznań/Wrocław, mit Anschlüssen an die geplante Hauptverkehrsdrehscheibe | ||
| Nord-Ostsee-Kanal | Binnenwasserstraßen | |
| Berlin–Magdeburg–Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche Kanäle | ||
| Rhein, Waal | ||
| Noordzeekanaal, Ijssel, Twentekanaal | ||
| Kernnetzkorridor „Nordsee–Mittelmeer“ | ||
| Grenzüberschreitende Verbindungen | Brussel oder Bruxelles–Luxembourg–Strasbourg | Eisenbahn |
| Terneuzen–Gent | Binnenwasserstraßen | |
| Seine-Schelde-Netz und zugehörige Seine-, Schelde- und Maas-Flusseinzugsgebiete | ||
| Rhein-Schelde-Korridor | ||
| Fehlende Verbindungen | Albertkanaal/Kanaal Albert und Kanaal Bocholt-Herentals | Binnenwasserstraßen |
| Kernnetzkorridor „Orient/Östliches Mittelmeer“ | ||
| Grenzüberschreitende Verbindungen | Dresden–Praha/Kolín | Eisenbahn |
| Wien/Bratislava–Budapest | ||
| Békéscsaba–Arad–Timișoara | ||
| Craiova–Calafat–Vidin–Sofia–Thessaloniki | ||
| Sofia–Grenze RS/Grenze MK | ||
| Grenze TR–Alexandroupoli | ||
| Grenze MK–Thessaloniki | ||
| Ioannina–Kakavia (Grenze AL) | Straße | |
| Drobeta Turnu Severin/Craiova–Vidin–Montana | ||
| Sofia–Grenze RS | ||
| Hamburg–Dresden–Praha–Pardubice | Binnenwasserstraßen | |
| Fehlende Verbindungen | Igoumenitsa–Ioannina | Eisenbahn |
| Praha–Brno | ||
| Thessaloniki–Kavala–Alexandroupoli | ||
| Timişoara–Craiova | ||
| Kernnetzkorridor „Rhein–Alpen“ | ||
| Grenzüberschreitende Verbindungen | Zevenaar–Emmerich–Oberhausen | Eisenbahn |
| Karlsruhe–Basel | ||
| Milano/Novara–Grenze CH | ||
| Basel–Antwerpen/Rotterdam–Amsterdam | Binnenwasserstraßen | |
| Fehlende Verbindungen | Genova–Tortona/Novi Ligure | Eisenbahn |
| Zeebrugge–Gent | ||
| Kernnetzkorridor „Rhein–Donau“ | ||
| Grenzüberschreitende Verbindungen | München–Praha | Eisenbahn |
| Nürnberg–Plzeň | ||
| München–Mühldorf–Freilassing–Salzburg | ||
| Strasbourg–Kehl–Appenweier | ||
| Hranice–Žilina | ||
| Košice–Grenze UA | ||
| Wien–Bratislava/Budapest | ||
| Bratislava–Budapest | ||
| Békéscsaba–Arad–Timișoara–Grenze RS | ||
| București–Giurgiu–Rousse | ||
| Donau (Kehlheim–Constanța/Midia/Sulina) und zugehörige Waag-, Save- und Theiß-Flusseinzugsgebiete | Binnenwasserstraßen | |
| Zlín–Žilina | Straße | |
| Timișoara–Grenze RS | ||
| Fehlende Verbindungen | Stuttgart–Ulm | Eisenbahn |
| Salzburg–Linz | ||
| Craiova–București | ||
| Arad–Sighișoara–Brașov–Predeal | ||
| Kernnetzkorridor „Skandinavien–Mittelmeer“ | ||
| Grenzüberschreitende Verbindungen | Grenze RU–Helsinki | Eisenbahn |
| København–Hamburg: Anschlussstrecken zur Festen Fehmarnbeltquerung | ||
| München–Wörgl–Innsbruck–Fortezza–Bolzano–Trento–Verona: Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken | ||
| Göteborg–Oslo | ||
| København–Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung | Eisenbahn/Straße | |