SchFG
Gliederung
2. Teil Schifffahrtspolizei
5. Hauptstück Häfen und Länden an Wasserstraßen
§ 32 Öffentliche Häfen und Privathäfen
Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.
§ 32 SchFG · SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 32 Öffentliche Häfen und Privathäfen
…5. Hauptstück Häfen und Länden an Wasserstraßen Öffentliche Häfen und Privathäfen § 32. Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen…
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