§ 32 Öffentliche Häfen und Privathäfen
In Kraft seit 01. Juli 1997
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§ 32 Öffentliche Häfen und Privathäfen — SchFG
Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.