(1) Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu treffen haben.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 42 Strafbestimmungen
…Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1); 15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2); 16. Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt…