(1) Fahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, zuzuerkennen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge zu führen haben.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 42 Strafbestimmungen
…einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19); 14. als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1); 15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2); 16. Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt…