§ 161 Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
In Kraft seit 17. Januar 2022
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Gliederung
9. Teil Schlußbestimmungen
§ 161 Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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