§ 160 Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften
In Kraft seit 17. Januar 2022
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SchFG
Gliederung
9. Teil Schlußbestimmungen
§ 160 Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften
Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen.
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