§ 151 Prüfungstaxen
In Kraft seit 17. Januar 2022
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(1) Personen, die sich um einen Befähigungsausweis bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.
(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.
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