(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind
1. ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter,
2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges,
3. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges,
4. die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997
Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 147 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist. (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind 1. ein den Anforderungen an die Schiffs…
§ 38 Organe der Schifffahrtspolizei
…Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige); 2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung für die Führung eines Fahrzeugs bis zu 10 m Länge gemäß § 147 Abs. 2 besitzen; 3. in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse…
§ 126 Entziehung des Befähigungszeugnisses
…Abs. 2 die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (7) Sobald alle Erfordernisse gemäß § 133 Abs. 2 und § 147 Abs. 2 wieder erfüllt sind, ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 oder 5 entzogenes Befähigungszeugnis auf Antrag neu auszustellen.…
§ 40 Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin
…Personen sein, die 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR Staatsangehöriger); 2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 147 Abs. 2) besitzen; 3. mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht…