(1) Die Mitglieder einer Decksmannschaft haben bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.
(2) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die zuständige Behörde können, wenn objektive Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Mitglied der Decksmannschaft die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt, dieses Mitglied auffordern, seine medizinische Tauglichkeit nach Abs. 1 erneut nachzuweisen.
(3) Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit nach Abs. 1 sind sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen.
(4) Zu sachverständigen Ärztinnen bzw. sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR Staatsangehörige sind und die Anforderungskriterien erfüllen.
(5) Die Bestellung zur sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt ist bei Wegfall eines der in Abs. 4 genannten Anforderungskriterien zu widerrufen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Kriterien für die medizinische Tauglichkeit, über die Anforderungen an sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte sowie über die Kosten für die Untersuchung und die Erstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung festzulegen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 131 Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte
(1) Die Mitglieder einer Decksmannschaft haben bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. (2) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die zuständige Behör…
§ 154 Behörden und ihre Zuständigkeit
…Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Bestellung sachverständiger Ärzte zur Begutachtung der medizinischen Tauglichkeit von Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß § 131 Abs. 3 bis Abs. 5 bewerben, zuständig. (4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für…
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 20 Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte
…sind auf Antrag von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte gemäß § 131 Abs. 3 SchFG zu bestellen. (2) Bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß § 131 Abs. 3 SchFG oder bei Entfall…
§ 21 Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
…die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß § 131 SchFG zu berücksichtigen ist. (3) Ärztliche Gutachten, die 1. zur Erlangung des ersten Unionsbefähigungszeugnisses als Mitglied einer Decksmannschaft, 2. zur Erlangung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder…