Begeht eine Person, die über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt, eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 126 Entziehung des Befähigungszeugnisses
…der im § 133 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt; 2. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat; 3. sich einer gemäß § 124 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat; 4. ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung…