Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß § 2 Z 46 sowie Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU:
1. Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom km 2081 bis 2074),
2. Melk bis Krems (Strom km 2036 bis 2001),
3. Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom km 1920 bis 1880).
Rückverweise
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 4 Zulassung zur Prüfung
…nachgewiesen haben. (7) Die für eine Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 3 bis 6 erforderliche Fahrpraxis beträgt für die österreichischen Streckenabschnitte gemäß § 121 SchFG jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten…
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 156 Übergangsbestimmungen
…werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen sowie über die Weitergeltung von in Schifferdienstbüchern eingetragenen Befähigungen zu erlassen. (3) Die gemäß § 121 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen…