(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung der Zulassung;
3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;
6. bei Erteilung eines Unionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.
(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);
4. wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Untersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (Untersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.
(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 106 Erlöschen und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde; 2. durch Zurücklegung der Zulassung; 3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung; 4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten; 5. durch E…
§ 114 Strafbestimmungen
…als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (§ 106 Abs. 3); 11. ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5); 12. die von der…