(1) Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.
(2) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 99 Geltungsbereich
…auch für Schwimmkörper. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.…
§ 103 Zulassungsurkunde
…der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden: 1. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Unionszeugnisse (§ 100 Abs. 2); 2. gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2); 3. andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß §…
§ 101 Ausnahme
…1) Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für: 1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees…
§ 102 Zulassung
… 1994, BGBl. Nr. 663), 2. deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben (Art. 1 Abs. 9 Z 2 des Anhanges zum UStG 1994) und 3. die aus…