(1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(3) In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von Untersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.
(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.
(7) Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:
1. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Unionszeugnisse (§ 100 Abs. 2);
2. gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2);
3. andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß § 101 Abs. 2.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 103 Zulassungsurkunde
(1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid. (2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid. (3) In die Urkunden…
§ 108 Untersuchung
…113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. (3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1 1. gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen…
§ 114 Strafbestimmungen
…entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (§ 102 Abs. 4); 7. ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 103 Abs. 5); 8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104); 9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht…
§ 100
…EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.…