§ 33 Vollziehung
In Kraft seit 18. August 2006
Up-to-date
SCEG
Gliederung
6. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Vollziehung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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