§ 31 Verweisungen
In Kraft seit 18. August 2006
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SCEG
Gliederung
6. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 31 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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