Die Satzung kann vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können.
Rückverweise
SCEG · SCE-Gesetz
§ 28 Stimmrecht
…dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 20 % der gesamten Stimmrechte – je nachdem, welche Zahl niedriger ist – auf diese Weise zugeteilt werden; 3. dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der Europäischen…
§ 10 Anmeldung der Verlegung des Sitzes aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich
…Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Österreich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (2) Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. (3) Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Europäischen Genossenschaft (SCE) als solche nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch gemäß §§ …