§ 14 Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
In Kraft seit 18. August 2006
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§ 14 Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter — SCEG
Überträgt eine Genossenschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 8 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.
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