Überträgt eine Genossenschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 8 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.
Rückverweise
SCEG · SCE-Gesetz
§ 15 Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft mit Sitz in Österreich auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung
…Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 15) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der gemäß § 14 sinngemäß anzuwendenden Frist des § 8 nicht gemeldet haben. (2) Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf…