SBBG
Gliederung
2. Abschnitt Behördenkooperation
§ 6 Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach § 2 durch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach Abs. 1 zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 BVG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.
§ 31 BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 31 Zusammenarbeit
…der zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstellen erfolgen. (4) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG sowie nach § 12 LSD BG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen…
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