(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach § 2 durch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach Abs. 1 zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.
Rückverweise
SBBG · Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
§ 6 Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung
…betreffend Straftaten nach Abs. 1 zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4…
§ 11 Vollziehung
…Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, 2. des § 5 Abs. 2 und des § 8a der Bundesminister für Finanzen, 3. des § 6 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz, 4. des § 7 der Bundesminister für Justiz, 5. des § 8 der Bundesminister…
§ 12 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) Die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 8 Abs. 10 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018…