SBBG
Gliederung
2. Abschnitt Behördenkooperation
§ 3 Kooperations- und Informationsstellen
(1) Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den in diesem Gesetz aufgezählten Behörden oder Einrichtungen (im Folgenden Kooperations- und Informationsstellen genannt) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs.
(2) Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden,
2.der Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),
3. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
4. die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH,
5. die Sicherheitsbehörden,
6. das Arbeitsmarktservice und
7. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
(3) Als Informationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. die Bezirksverwaltungsbehörden,
2. die Gewerbebehörden und
3. die Arbeitsinspektion.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2024)
§ 90a GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 90a
…fristgerecht nach, so endet die Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit des Ablaufs der versäumten Frist. Die Behörde hat von dieser Beendigung das Amt für Betrugsbekämpfung (§ 3 Abs. 2 Z 1 SBBG) zu verständigen. (9) Die Behörde hat dem Gewerbeinhaber im Fall der Abweisung oder Zurückweisung des Antrags keine Kosten für die Durchführung des Augenscheins vorzuschreiben.…
§ 2 SBBDB-VO · SBBDB-VO · Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten
§ 2
… 2 SBBG genannten Datenarten sind wie folgt zu erfassen: 1. Sonstige Geschäftszahl: Anzuführen sind die Geschäftszahlen der einzelnen Kooperations- und Informationsstellen gemäß § 3 SBBG sowie der Staatsanwaltschaften, einschließlich der Vor- und Nachzahlen. 2. Betriebssitz: Dieser umfasst neben der Anschrift auch alle verfügbaren Kontaktdaten (wie Telefonnummern, E-Mail, Homepage) des…
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