(1) Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den in diesem Gesetz aufgezählten Behörden oder Einrichtungen (im Folgenden Kooperations- und Informationsstellen genannt) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs.
(2) Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden,
2. der Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),
3. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
4. die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH,
5. die Sicherheitsbehörden und
6. das Arbeitsmarktservice.
(3) Als Informationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. die Bezirksverwaltungsbehörden,
2. die Gewerbebehörden und
3. die Arbeitsinspektion.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2024)
Rückverweise
SBBDB-VO · Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten
§ 2
… 2 SBBG genannten Datenarten sind wie folgt zu erfassen: 1. Sonstige Geschäftszahl: Anzuführen sind die Geschäftszahlen der einzelnen Kooperations- und Informationsstellen gemäß § 3 SBBG sowie der Staatsanwaltschaften, einschließlich der Vor- und Nachzahlen. 2. Betriebssitz: Dieser umfasst neben der Anschrift auch alle verfügbaren Kontaktdaten (wie Telefonnummern, E-Mail, Homepage) des…