(1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
3a. Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Tests zu diagnostischen Zwecken,
3b. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern,
4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 69/2023)
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 9 Rettungssanitäter
(1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst: 1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerecht…
§ 10 Notfallsanitäter
…1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst: 1. die Tätigkeiten gemäß § 9, 2. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten, 3. die Verabreichung von für…
§ 64 In-Kraft-Treten
… 59 Abs. 4 außer Kraft. (5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …