(1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3. Dokumentation.
(3) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 64 In-Kraft-Treten
…der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet. (10) § 14 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, § 9 Abs. 1 Z 3b in…
§ 44 Andere Gesundheitsberufe
…1) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit. (2) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß § …
§ 31 Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
…2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken. (2) Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs…
§ 14 Allgemeines
…Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus. (4) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.…