§ 31 Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
§ 31 Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse — SanG
(1) Personen, welche die Prüfungen gemäß § 30 mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder
2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“
anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken.
(2) Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt.