(1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Unterschrift des Sanitäters und
5. die ausstellende Einrichtung.
(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
1. Notfallkompetenzen,
2. Rezertifizierungen gemäß § 51,
3. Fortbildungen gemäß § 50 und
4. Stichtag.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.
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