§ 63 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
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§ 63 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis — SanG
Von Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 an Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ausweise gelten als Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis im Sinne des § 24 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
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