§ 1 Ziel
In Kraft seit 15. Juni 2023
Up-to-date
„ § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Verringerung der Belastung von Unternehmen, die im Jahr 2022 von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (indirekte CO 2 -Kosten) besonders betroffen und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen ausgesetzt sind.
Rückverweise