Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:
1. die Methoden,
2. die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
a) die beantragte Sortenbezeichnung,
b) Name oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
c) Datum der Sortenzulassung,
d) eingetragene Sortenbezeichnung,
e) Zurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
3. die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
4. Informationen und Angaben über
a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
b) relevantes Gemeinschaftsrecht,
c) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
5. Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.
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